Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland
Die Gemeindeversammlung hat am 8. Juni 2021 beschlossen:
- Genehmigung der Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, bestehend aus Bauzonenplan (1:2‘500), Kulturlandplan (1:5‘000) und Bau- und Nutzungsordnung (BNO) für das gesamte Gemeindegebiet in Fischbach-Göslikon
mit folgenden Änderungen gegenüber der öffentlichen Auflage:
- Aktualisiertes Bauinventar (Namen der Gebäude mit entsprechenden Jahreszahlen der Entstehung wurden überarbeitet. Daraus ergeben sich keine Konsequenzen für die jeweiligen Eigentümer.)
- Verzicht der Unterschutzstellung des Objektes Nr. 908; Wohlerstrasse 1
- Verzicht auf die Gestaltungsplanpflicht für das Gebiet Hangkante Süd entsprechend entfällt § 4 Absatz 9 BNO vollständig.
- Anpassung des § 13 Absatz 3ff. der BNO zur Grünzone
Von der Genehmigung infolge angenommener Überweisungsanträge zur Prüfung durch den Gemeinderat und Unterbreitung an einer kommenden Einwohnergemeindeversammlung sind ausgeschlossen:
- Die Grünzone im Dorfteil Fischbach (Parzellen Nr. 109, 110, 493, 518, 603, 606 und 607 wurden aufgrund des Einwendungsverfahrens der öffentlichen Auflage ausgewiesen) ist zu streichen.
- Die Grünzonen im Dorfteil Göslikon auf den Parzellen Nr. 62, 65, 66, 67, 69, 70, 467, 752 und 762 sind zu streichen.
- Die Landschaftsschutzzonen in der Reussebene sollen auf die kantonalen Landschaftsschutzzonen beschränkt werden.
- 4 Absatz 2 der Bau- und Nutzungsordnung, Sondernutzungsplanung Erschliessungsplanpflicht – Gebiet Zelgli: In der zweiten Zielvorgabe ist der zweite Passus „Verzicht auf Lärmschutzwände“ zu streichen.
Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist wurde der Beschluss rechtsgültig.
Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde führen.
Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 Baugesetz (BauG) sind ebenfalls berechtigt, Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Beschluss nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG). Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis.
Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist in der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist
- a) aufzuzeigen, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und
- b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Gemeinde Fischbach-Göslikon