Ersatzwahlen für den Rest der laufenden Amtsperiode 2022/2025
Korrektur zum Artikel im Bremgarten Bezirksanzeiger vom 16. August 2024
In der Ausgabe des Bremgarten Bezirksanzeigers vom Freitag, den 16. August 2024, wurde im Zusammenhang mit dem angekündigten Rücktritt von Vizeammann Thomas Rohrer eine ungenaue Information veröffentlicht. Der Artikel, verfasst von Roger Wetli, erwähnte, dass Vizeammann Thomas Rohrer im Rahmen der Wintergemeinde 2024 noch den Kredit für die Schulraumplanung durchbringen wolle. Diese Darstellung entspricht nicht den Tatsachen.
Richtig ist, dass Vizeammann Thomas Rohrer die Kreditabrechnung für den bereits bewilligten Kredit zur Schulraumplanung (2. Phase) genehmigt an der Einwohnergemeindeversammlung vom 22. November 2022, vorbereitet und diese an der Wintergemeinde 2024 zur Genehmigung vorlegen wird.
Die Gemeinde bedauert das Missverständnis und möchte hiermit die korrekte Information bereitstellen.
Zeitungsartikel Rücktritt Vizeammann Thomas Rohrer
Ersatzwahlen für den Rest der laufenden Amtsperiode 2022/2025
1. Wahlgang vom 24. November 2024
Am 24. November 2024 findet der 1. Wahlgang für die Ersatzwahlen für den Rest der laufenden Amtsperiode 2022/2025 von folgenden Behördenmitglieder statt:
Gemeinderat (1 Mitglied)
Vizeammann
Wahlvorschläge sind nach § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigten des Wahlkreises zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei bis spätestens am 44. Tag vor dem Hauptwahltag, d.h. bis Freitag, 11. Oktober 2024, 12:00 Uhr, einzureichen.
Nach § 30 Abs. 1 GPR kann im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Person als Gemeindeammann oder Vizeammann nur gültige Stimmen erhalten, wenn sie gleichzeitig als Gemeinderat gewählt wird oder bei einer Ersatzwahl bereits Mitglied der Behörde ist. (§ 27a Abs. 2 GPR).
Bei der Wahl des Gemeinderates sowie des Gemeindeammanns und des Vizeammanns ist eine stille Wahl von Gesetzes wegen (§ 30b GPR) ausgeschlossen und eine Urnenwahl findet in jedem Fall statt.
Wahlvorschlag-Anmeldeformular 1. Wahlgang Vizeammann