Am 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) in Kraft getreten. Als erstinstanzliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist das Familiengericht als Abteilung des Bezirksgerichts zuständig.
Die Zuständigkeit des Gemeinderates als Vormundschaftsbehärde ist enfallen. Im Bereich des Kindesschutzes und Erschwasenenschutzes bleiben die Gemeinden weiterhin zuständig für Abklärungen und die Führung von Mandaten mit Berufsbeiständen.
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