Beim Tod eines Steuerpflichtigen erstellt die Gemeindekanzlei ein Steuerinventar. In Ausnahmefällen, wo das Gesetz (Zivilgesetzbuch) dies vorsieht, kann auch ein Öffentliches Inventar oder ein Sicherungsinventar als Erbschaftsinventar erforderlich sein.
Hilfreiche Links
Informationen des Kantonalen Steueramtes zu den steuerlichen Folgen bei Todesfällen