Für die Frage der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht ist entscheidend, ob die Abwesenheit befristet oder unbefristet erscheint. Die Steuerpflicht endet mit der Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle, wenn eine Person mindestens für 3 Monate ins Ausland verreist. Bei einem Auslandsaufenthalt muss unbedingt ein Vertreter in der Schweiz für die steuerlichen Angelegenheiten bevollmächtigt werden.