Individuelle Prämienverbilligung (IPV)
Der Kanton gewährt Einwohnern in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Basis für die Berechnung bildet die letzte definitive, rechtskräftige Steuerveranlagung, welche zum Zeitpunkt der Anmeldefrist vorliegt. Das massgebende Einkommen besteht aus dem steuerbaren Einkommen und einem Fünftel des steuerbaren Vermögens.
Wer hat Anspruch auf Prämienverbilligung?
Massgebend für die Beurteilung des Anspruchs sind die persönlichen und familären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, in welchem der Antrag gestellt wird. Anspruchsberechtigte sind Personen, für welche die festgesetzten Richtprämien den vom Grossen Rat bestimmten Prozentsatz übersteigen und die am 1. Januar des Jahres der Prämienverbilligung bei einem vom Bund anerkannten Versichere für die gesetzlichen Leistungen der Krankenpflege vesichert sind und im Kanton Aargau Wohnsitz haben
Berechnung IPV
Hier gelangen Sie zur Berechnung.