Es sind folgende Punkte zu beachten:
- Für alle Hunde ab dem 3. Lebensmonat ist eine Hundetaxe zu entrichten. Für Hunde aus eigener Zucht gilt dies ab dem 6. Lebensmonat.
- Die Kosten belaufen sich für ein Jahr auf CHF 120.00
- Für die in der Zeit zwischen 1. November und dem 30. April taxpflichtig werdenden Hunde ist die Hälfte der Hundetaxe zu entrichten.
- Wer nach Bezahlung der Hundetaxe einen Hund ersetzt oder innerkantonal seine Wohnsitzgemeinde ändert, hat für das laufende Jahr keine weitere Abgabe zu entrichten.
- Für die Vergütung der Hundetaxe wird unsere Finanzverwaltung eine Rechnung an die Hundehaltende zustellen.
Alle Mutationen (Namens-, Halter-, Wohnortwechsel, Adressänderung, Tod des Hundes) sind der Gemeindekanzlei und der ANIS innert 10 Tagen zu melden.
Von der jährlichen Hundetaxe befreit sind:
- Sanitäts-, Lawinen-, Katastrophen- und Flächensuchhunde gemäss Schweizerischem Verein für Such- und Rettungshunde (REDOG)
- Blindenführhunde
- Behindertenhunde
- Schweisshunde
- Diensthunde, die in der Armee, beim Grenzwachkorps oder bei der Polizei eingesetzt werden (-> Hunde von Angehörigen privater Sicherheitsdienste sind NICHT von der Hundetaxe befreit!)