Öffentliche Auflage Waldgrenzenplan Kanton Aargau
Am 1. Januar 2019 ist die Änderung des Waldgesetzes des Kantons Aargau in Kraft getreten. Demnach erlässt der Kanton flächendeckend für den gesamten Kanton Aargau einen rechtsverbindlichen Waldgrenzenplan. Bestockungen ausserhalb des festgelegten Waldareals gelten nicht als Wald. Damit erfolgt der Wechsel von dynamischen (Einwachsen möglich) zu festen, statischen Waldgrenzen. Der kantonale Waldgrenzenplan liegt vom 1. bis 30. September 2019 bei der Gemeindekanzlei Fischbach-Göslikon zur Einsichtnahme auf. Der Waldgrenzenplan ist während der Auflagefrist ausserdem in elektronischer Form auf dem Internetportal der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (www.ag.ch/wald) einsehbar.
Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht, kann innerhalb der Auflagefrist bei der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, Einsprache gegen den Waldgrenzenplan erheben. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. (Formatvorlage Standard GR-Nachrichten)