öffentliche Auflage; Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung & Kulturland
Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland; Öffentliche Auflage: Änderungen gemäss Überweisungsanträge der Gemeindeversammlung vom Dienstag, 8. Juni 2021
Am Dienstag, 8. Juni 2021, hat die Gemeindeversammlung Fischbach-Göslikon die vorliegende Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland genehmigt. Hiervon ausgenommen sind folgende von der Gemeindeversammlung angenommene Überweisungsanträge zur Prüfung durch den Gemeinderat und Unterbreitung an einer nächsten Einwohnergemeindeversammlung:
- Die Grünzone im Dorfteil Fischbach (Parzellen Nr. 109, 110, 493, 518, 603, 606 und 607 wurden aufgrund des Einwendungsverfahrens der öffentlichen Auflage ausgewiesen) ist zu streichen.
- Die Grünzonen im Dorfteil Göslikon auf den Parzellen Nr. 62, 65, 66, 67, 69, 70, 467, 752 und 762 sind zu streichen.
- Die Landschaftsschutzzonen in der Reussebene sollen auf die kantonalen Landschaftsschutzzonen beschränkt werden.
- 4 Absatz 2 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO), Sondernutzungsplanung Erschliessungsplanpflicht – Gebiet Zelgli: In der zweiten Zielvorgabe ist der zweite Passus «Verzicht auf Lärmschutzwände» zu streichen.
Die genannten Überweisungsanträge wurden durch den Gemeinderat geprüft und es erfolgte eine Überarbeitung der Gesamtrevision der Nutzungsplanung.
a) Grünzone Fischbach
Auf die als Grundnutzung festgelegte Grünzone auf den Parzellen Nrn. 109, 110, 493, 518, 603, 606 und 607 wird verzichtet. Zum Schutz der bedeutsamen Hangkante wird eine Gestaltungsplanpflicht festgelegt. In § 4 Abs. 12 BNO werden diesbezüglich diverse Zielsetzungen festgehalten. Gleichzeitig kann gemäss § 4 Abs. 13 BNO auf die Ausarbeitung eines Gestaltungsplanes verzichtet werden, sofern mittels einer Bebauungs- und Erschliessungsstudie sowie einem Umgebungskonzept die Ziele ausreichend berücksichtigt werden und sämtlich Grundeigentümer einbezogen wurden. In Zusammenhang mit der Einführung der Gestaltungsplanpflicht wurde § 4 Abs. 2 BNO neu eingeführt und Strich 3 in Abs. 4 angepasst
b) Grünzone Göslikon
Auf die als Grundnutzung festgelegte Grünzone auf den Parzellen Nrn. 62, 65, 66, 67, 69, 70, 467, 752 und 762 wird verzichtet. Zum Schutz der bedeutsamen Hangkante wird eine Gestaltungsplanpflicht für das Gebiet der «Hangkante Göslikon» festgelegt. In § 4 Abs. 10 BNO werden diesbezüglich diverse Zielsetzungen festgehalten. Gleichzeitig kann gemäss § 4 Abs. 11 BNO auf die Ausarbeitung eines Gestaltungsplanes verzichtet werden, sofern mittels einer Bebauungsstudie sowie einem Umgebungskonzept die Ziele ausreichend berücksichtigt werden, die Erschliessung der Parzellen entsprechend gesichert ist und sämtliche Grundeigentümer einbezogen wurden. In Zusammenhang mit der Einführung der Gestaltungsplanpflicht wurde § 4 Abs. 2 BNO neu eingeführt und Strich 3 in Abs. 4 angepasst
c) Landschaftsschutz Reussebene
Die Überlagerung der Kulturlandflächen durch Landschaftsschutz in der Reussebene wird, entsprechend des Rückweisungsantrags, auf die Flächen des Landschaftsschutzes von kantonaler Bedeutung (gemäss Festsetzung kantonaler Richtplan) reduziert.
d) Erschliessungsplanpflicht Zelgli
Auf die Zielsetzung «Verzicht auf Lärmschutzwände» in § 4 Abs. 2 BNO für das erschliessungsplanpflichtige Gebiet Zelgli wird entsprechend des Rückweisungsantrags verzichtet.
Da die aufgeführten Änderungen Auswirkungen auf mehrere Grundeigentümer haben, wird eine erneute öffentliche Auflage erforderlich. Diese erneute Auflage bezieht sich ausschliesslich auf die Änderungen in Folge der Überweisungsanträge. Alle weiteren Bestandteile der vorliegenden Gesamtrevision wurden durch die Gemeindeversammlung vom 8. Juni 2021 beschlossen.
Die entsprechenden Dokumente liegen vom 18. Februar 2022 bis 21. März 2022 auf der Gemeindeverwaltung auf und können während der Schalteröffnungszeit eingesehen werden. Die Unterlagen sind auch auf der Website der Gemeinde www.fischbach-goeslikon.ch aufgeschaltet.
Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann innerhalb der Auflagefrist Einwendungen erheben. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 und 4 BauG sind ebenfalls berechtigt, Einwendungen zu erheben. Es kann nur auf die Einwendungen, die die Rückweisungsanträge (Überarbeitung) betreffen, eingetreten werden. Einwendungen sind schriftlich beim Gemeinderat Fischbach-Göslikon, alte Landstrasse 27, 5525 Fischbach-Göslikon, einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
Gemeinderat Fischbach-Göslikon
Elektronische Aktenauflage:
Abschliessender Vorprüfungsbericht
Änderungsplan Kulturlandplan
Änderungsplan Bauzonenplan
Bau- und Nutzunsordnung
Bauzonenplan
Flächenstatistik Bauzonenplan
Kulturlandplan
Lärmgutachten inkl. Anhang
Mitwirkungsbericht
Planungsbericht
Stellungnahme Repla
Synopse BNO öffentliche Auflage