Leinenpflicht wird streng durchgesetzt!
Vom 1. April bis 31. Juli gilt im Wald und am Waldrand Leinenpflicht – sonst droht sogar eine Anzeige! – den Waldtieren zu Liebe.
Tiere in Ruhe lassen
Während der Brut- und Setzzeit von Wildtieren gilt die gesetzliche Leinenpflicht für Hunde im Wald und am Waldrand. Denn die trächtigen Waldbewohner und ihre Jungen sind im Frühjahr und Sommer besonders gefährdet. Ab Mai kommen die kleinen Rehkitze zur Welt und werden im hohen Gras abgelegt. Dazu kommen die Rehgeissen bis zu 200 Meter aus dem Wald heraus. Nicht nur Rehkitze, sondern alle Wildtiere wie Füchse, Dachse oder Bodenbrüter werden so in der Brutzeit im Frühling geschützt. In einem Merkblatt empfehlen die Jagdaufseher daher Haltern, ihre Hunde bereits 50 Meter vor dem Waldrand an die Leine zu nehmen und diese nicht im hohen Gras und auf Felder frei laufen zu lassen. Selbst wenn der Hund nicht jage, seien die Jungtiere gefährdet. Schnüffelt ein Hund an einem Rehkitz, kann es sein, dass es nicht mehr von der Mutter angenommen wird. «Abstand vom Waldrand halten und die Wege nicht verlassen», fasst Roli Koch, Jagdaufseher in unserer Region, zusammen. In der Dämmerung und in der Nacht sollten die Wildtiere zudem nicht gestört werden.
Kontrolle
Im kantonalen Jagdgesetz wird festgehalten, dass Hunde im Wald und am Waldrand vom 1. April bis 31. Juli an der Leine zu führen seien. Während dieser gesetzlichen Leinenpflicht, die in den meisten Schweizer Kantonen gilt, wird ein Verstoss nicht nur mit einer Ordnungsbusse, sondern direkt mit einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft geahndet. Die Leinenpflicht werde in dieser Zeit verstärkt durch die Regionalpolizei kontrolliert und geahndet, so Roli Koch. In der übrigen Zeit (1. August – 31. März), so wird im kantonalen Jagdgesetz festgehalten, können Hunde auf Waldstrassen unter direkter Aufsicht ohne Leine geführt werden.
Fischbach-Göslikon kennt strenge Leinenpflicht
In § 29, Absatz 3, des Polizeireglements der Gemeinde Fischbach-Göslikon ist die Regelung bezüglich Leinenpflicht sogar strenger als im kantonalen Jagdgesetz: Es ist verboten, Hunde unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Auf verkehrsreichen Strassen, Wegen und Plätzen, im Wald und am Waldrand, auf dem gesamten Schulareal inkl. Sportanlagen und Kinderspielplätzen, auf dem Kirchen- und Friedhofsareal sowie in Naturschutzzonen sind Hunde immer an der Leine zu führen.
Die Gemeinde Fischbach-Göslikon hat also für das ganze Jahr in bestimmten Zonen eine generelle Leinenpflicht erlassen. Ein Verstoss kann mit einer Busse von CHF 50.- gemäss Polizeireglement der Gemeinde geahndet werden.