Leinenpflicht für Hunde vom 1. April bis 31. Juli
Mit dem Frühling beginnt auch die Zeit der jungen Tiere im Wald. Vom 1. April bis 31. Juli gilt deshalb die gesetzliche Leinenpflicht gem. § 21 Abs. 1 der Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau für Hunde. Aus Rücksicht auf die Wildtiere soll zudem auf Aktivitäten in der Dämmerung und in der Nacht im Wald und am Waldrand verzichtet werden.