Grosse Waldbrandgefahr
Der Kanton erhöht die Gefahrenstufe per sofort auf Stufe 4 „grosse Waldbrandgefahr“
(Feuerverbot in Wäldern und an Waldrändern im Kanton Aargau)
Die Verantwortlichen der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) und des Kantons haben am Dienstag, 28. Juli 2020 nach einer Neubeurteilung die Gefahrenstufe für Walbrandgefahr per sofort auf die Stufe 4 von 5 erhöht (grosse Waldbrandgefahr). Die AGV erlässt per sofort ein Feuerverbot in Wäldern und an Waldrändern.
Das Feuerverbot gilt für das ganze Gebiet des Kantons Aargau in Wäldern und im Abstand von 50 Metern zu Waldrändern. Dieses Verbot gilt ausdrücklich auch für die bestehenden, eingerichteten Feuerstellen und bei Waldhütten sowie an Picknick- und Spielplätzen in Wäldern und Waldrändern.
Das Verbot bleibt bis auf weiteres in Kraft und wird erst nach ausreichenden Niederschlägen wieder aufgehoben.
Für kontrollierte Grillfeuer in Siedlungsgebieten (Gärten, Schrebergärten, Terrassen und so weiter) gilt dieses Feuerverbot nicht, sofern sich diese nicht in Waldnähe befinden (mehr als 50 Meter entfernt). Dennoch ist auch hier Vorsicht geboten.
Auch ausserhalb der Wälder wird die Bevölkerung angewiesen, folgende Vorsichtsmassnahmen strikte einzuhalten:
- Keine brennenden Raucherwaren und Zündhölzer wegwerfen.
- Bei starkem Wind im Freien nicht feuern (gefährlicher Funkenflug).
- Feuer nie unbeaufsichtigt lassen.
- Feuer vor Verlassen löschen und sich vergewissern, dass sowohl Feuer als auch Glut tatsächlich erloschen sind.
- Im Wald kein Feuer entfachen. Auch nicht in Feuerstellen.
- Kein Feuer im Abstand von 50m zu den Waldrändern.
Durch verantwortungsbewusstes Verhalten trägt die Bevölkerung dazu bei, Brände zu verhindern.
kantonale Medienmitteilung
Merkblatt Gefahrenstufe_4
Höhenfeuer und Feuerwerk 1. August 2020
Höhen- und 1.-August-Feuer können mit Abstand zum Waldrand und entsprechenden Sicherheitsmassnahmen nach Absprache mit den lokalen Behörden durchgeführt werden. Im Wald und an Waldrändern ist mit dem Feuerverbot das Abfeuern von Feuerwerk (Raketen, Vulkane usw.) nicht erlaubt. Hier gilt es einen Mindestabstand von 200 Metern zum Waldrand und die auf den Produkten vermerkten Sicherheitsabstände zu brennbaren Objekten (wie trockene Felder, Wald, Häuser) strikte einzuhalten.
Siehe auch: Merkblatt Trockenheit und Feuerwerk