Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung vom 22. Juni 2022
Gestützt auf § 26 Absatz 2 des Gemeindegesetzes werden die nachfolgenden Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung vom Mittwoch, 22. Juni 2022, veröffentlicht:
- Genehmigung des Protokolls der Einwohnergemeindeversammlung vom 2. Dezember 2021
- Genehmigung des Rechenschaftsberichts des Gemeinderates 2021
- Genehmigung der Jahresrechnung 2021
- Genehmigung der Vereinbarung über die gemeinsame Feuerwehr und des Tarifs über die Entschädigung von Einsatzkosten im Feuerwehrwesen
- Rückweisung des Verpflichtungskredits für eine Unterflurentsorgungsstelle über CHF 105’000
- Genehmigung des Verpflichtungskredits für die GEP-Massnahmen über CHF 490’000 (2. Generation)
- Genehmigung der überarbeiteten Überweisungsanträge der Nutzungsplanung Siedlung & Kulturland (NUPLA)
7.1 Die Grünzone im Dorfteil Fischbach (Parzellen Nr. 109, 110, 493, 518, 603, 606 und 607 wurden aufgrund des Einwendungsverfahrens der öffentlichen Auflage ausgewiesen) ist zu streichen.
Erwägungen
- Verzicht auf Grünzone (Parz. Nrn. 109, 110, 493, 518, 603, 606, 607)
- Festlegung Gestaltungsplanpflicht «Hangkante Fischbach» (Schutz der bedeutsamen Hangkante) mit Zielsetzungen (§ 4 Abs. 12 BNO)
- Gemäss § 4 Abs. 13 BNO kann auf die Gestaltungsplanausarbeitung verzichtet werden, wenn:
- Im Bereich zwischen 376 m ü.M und 380 m ü.M keine oberirdischen Bauten erstellt werden,
- das Terrain nicht verändert wird,
- ein detailliertes Umgebungskonzept für die gesamte vom Bauvorhaben betroffene Parzelle vorliegt,
- die Zielsetzungen für das Gebiet ausreichend berücksichtigt sind und dies durch eine qualifizierte Fachperson nachgewiesen ist.
- Mit der Einführung dieser Gestaltungsplanpflicht wurde § 4 Abs. 2 BNO neu eingeführt und in § 4 Abs. 4 Strich 3 BNO angepasst.
Teilbeschluss Grünzone Dorfteil Fischbach
Genehmigung der Anpassung Grünzone Dorfteil Fischbach gemäss den Erläuterungen und den Erwägungsziffern 1 bis 4
7.2 Die Grünzonen im Dorfteil Göslikon auf den Parzellen Nr. 62, 65, 66, 67, 69, 70, 467, 752 und 762 sind zu streichen.
Erwägungen
- Verzicht auf Grünzone (Parz. Nrn. 62, 65, 66, 67, 69, 70, 467, 752, 762)
- Festlegung Gestaltungsplanpflicht «Hangkante Göslikon» (Schutz der bedeutsamen Hangkante) mit Zielsetzungen (§ 4 Abs. 10 BNO)
- Gemäss § 4 Abs. 11 BNO kann auf die Gestaltungsplanausarbeitung verzichtet werden, wenn:
- mittels einer Bebauungsstudie sowie einem Umgebungskonzept die Ziele ausreichend berücksichtigt werden,
- die Erschliessung der Parzellen entsprechend gesichert ist und
- sämtliche Grundeigentümer einbezogen wurden.
- Mit der Einführung dieser Gestaltungsplanpflicht wurde § 4 Abs. 2 BNO neu eingeführt und in § 4 Abs. 4 Strich 3 BNO angepasst.
Teilbeschluss Grünzone Dorfteil Göslikon
Genehmigung der Anpassung Grünzone Dorfteil Göslikon gemäss den Erläuterungen und den Erwägungsziffern 1 bis 4
7.3 Die Landschaftsschutzzonen in der Reussebene sollen auf die kantonalen Landschaftsschutzzonen beschränkt werden.
Erwägungen
Die Überlagerung der Kulturlandflächen durch Landschaftsschutz in der Reussebene wird, entsprechend des Rückweisungsantrags, auf die Flächen des Landschaftsschutzes von kantonaler Bedeutung (gemäss Festsetzung kantonaler Richtplan) reduziert.
Teilbeschluss Landschaftsschutzzonen
Genehmigung der Anpassung Landschaftsschutzzonen gemäss den Erläuterungen und Erwägungen
7.4 § 4 Absatz 2 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO), Sondernutzungsplanung Erschliessungsplanpflicht – Gebiet Zelgli: In der zweiten Zielvorgabe ist der zweite Passus «Verzicht auf Lärmschutzwände» zu streichen.
Erwägungen
Die Streichung dieses Passus «Verzicht auf Lärmschutzwände» im § 4 Absatz 3 der BNO ist unbestritten.
Teilbeschluss Lärmschutzwände
Genehmigung der Anpassung Streichung Passus «Verzicht auf Lärmschutzwände» gemäss den Erläuterungen und Erwägungen
Gesamtbeschluss
Die gemäss den Rückweisungsanträgen der Gemeindeversammlung vom 8. Juni 2021 überarbeitete Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland
wurde inklusive der Beschlüsse zu den Teiltraktanden 7.1 bis 7.4 genehmigt.
Die vorstehenden Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung unterstehen gemäss § 8 Absatz 2 der Gemeindeordnung dem fakultativen Referendum. Diese sind der Urnenabstimmung zu unterstellen, wenn es mindestens ein Fünftel der jeweiligen Stimmberechtigten innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung in einem Referendumsbegehren verlangt. Entsprechende Unterlagen können bei der Gemeindekanzlei bezogen werden.
Beginn der Referendumsfrist: 29. Juni 2022
Ablauf der Referendumsfrist: 28. Juli 2022
Gemeinderat Fischbach-Göslikon