Amtliche Publikation der Gemeinde-Fischbach-Göslikon
Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland
Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 8. Juni 2021 wurde die Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, bestehend aus Bauzonenplan (1:2‘500), Kulturlandplan (1:5‘000) und Bau- und Nutzungsordnung (BNO) für das gesamte Gemeindegebiet in Fischbach-Göslikon bis auf vier Überweisungsanträge zur gemeinderätlichen Überarbeitung genehmigt.
An der Gemeindeversammlung vom 22. Juni 2022 stimmten die anwesenden Stimmberechtigten unter Traktandum 7 der gemeinderätlichen Überarbeitung wie folgt zu:
- Anpassung Grünzone Dorfteil Fischbach
- Anpassung Grünzone Dorfteil Göslikon
- Anpassung Landschaftsschutzzonen
- Anpassung Streichung Passus „Verzicht auf Lärmschutzwände“
Durch diese Zustimmung wurde die Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland gesamthaft genehmigt. Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist am 28. Juli 2022 wurde der Beschluss rechtskräftig. Seit 5. August 2022 sind die Beschlüsse im Amtsblatt (Publikations-Nr. 00.025.753) mit einer Rechtsmittelbelehrung publiziert. Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert Frist von 30 Tagen seit Publikation beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde führen.
Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist in der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist
- a) aufzuzeigen, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und
- b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden.
Gemeinde Fischbach-Göslikon